Allge­meine Verkaufs­be­din­gungen der SONAX GmbH für in Deutsch­land ansäs­sige Kunden

§ 1 Anwen­dungs­be­reich

  1. Unsere „Allge­meinen Verkaufs­be­din­gungen für in Deutsch­land ansäs­sige Kunden“ gelten für alle Kunden der Fa. SONAX GmbH, deren maßgeb­liche Nieder­las­sung in Deutsch­land liegt. Für nicht in Deutsch­land nieder­ge­las­sene Kunden gelten die „Inter­na­tio­nalen Verkaufs­be­din­gungen für nicht in Deutsch­land ansäs­sige Kunden“. Maßgeb­lich ist jeweils die Nieder­las­sung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt.

  2. Unsere Verkaufs­be­din­gungen gelten ausschließ­lich; entge­gen­ste­hende oder von unseren Verkaufs­be­din­gungen abwei­chende Bedin­gungen des Bestel­lers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrück­lich schrift­lich ihrer Geltung zuge­stimmt. Unsere Verkaufs­be­din­gungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder von unseren Verkaufs­be­din­gungen abwei­chender Bedin­gungen des Bestel­lers die Liefe­rung an den Besteller vorbe­haltlos ausführen. 

  3. Alle Verein­ba­rungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausfüh­rung der Kauf­ver­träge getroffen werden, sind in diesem Vertrag schrift­lich nieder­ge­legt.

  4. Unsere Verkaufs­be­din­gungen gelten nur gegen­über Unter­neh­mern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 

  5. Als AEO-bewil­ligtes Unter­nehmen sind wir aufge­for­dert den Kunden anzu­halten, die Sicher­heit der Liefer­kette in seinem Einfluss­be­reich zu bewerten und bei Bedarf nach seinen Möglich­keiten zu verbes­sern. Auf die Einhal­tung der Vorschriften der Anti-Terror-VO, Dual-Use-VO und des AußHG ist zu achten. Alle notwen­digen ihm zur Verfü­gung stehenden Maßnahmen sind zu treffen, um eine opti­male Siche­rung der Liefer­kette zu gewähr­leisten. 

§ 2 Vertrags­schluss

  1. Eine Bestel­lung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kauf­ver­trages zu quali­fi­zieren ist, können wir inner­halb von zwei Wochen nach Zugang der Bestel­lung durch Über­sen­dung einer schrift­li­chen Auftrags­be­stä­ti­gung annehmen. 

  2. Unsere Ange­bote sind freiblei­bend und unver­bind­lich, es sei denn, dass wir diese ausdrück­lich als verbind­lich bezeichnet haben. 

  3. An allen Kalku­la­tionen, Abbil­dungen, Zeich­nungen und anderen Unter­lagen sowie Produkt­be­schrei­bungen behalten wir uns unsere Eigen­tums-, Urheber- sowie sons­tige Schutz­rechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer vorhe­rigen schrift­li­chen Zustim­mung an Dritte weiter­geben, unab­hängig davon, ob wir sie als vertrau­lich gekenn­zeichnet haben. 

§ 3 Preise und Zahlungs­be­din­gungen

  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk auf Grund der zur Zeit der Bestel­lung gültigen Preis­liste ausschließ­lich der jeweils gültigen gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer, Fracht, Porto und Versi­che­rung. Die Kosten des Verpa­ckungs­ma­te­rials sind frei. Die bei uns anfal­lenden Palet­ten­ge­bühren trägt der Besteller. 

  2. Alle Rech­nungen sind inner­halb von 30 Tagen nach Zugang der Rech­nung oder einer gleich­wer­tigen Zahlungs­auf­for­de­rung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Verzug tritt am 31. Tag nach Zugang der Rech­nung oder einer gleich­wer­tigen Zahlungs­auf­for­de­rung ein. Ab diesem Tag sind wir berech­tigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zentral­bank zu berechnen. Wechsel, Schecks, Zessionen und Akzepte werden nur nach Verein­ba­rung und nur erfül­lungs­halber und nur unter der Voraus­set­zung der Diskon­tier­bar­keit ange­nommen. Diskont­spesen werden vom Tage der Fällig­keit des Rech­nungs­be­trages an berechnet. Alle Kosten dieser Papiere trägt der Besteller. Gutschrift dieser Papiere auf die Bestel­lungen erfolgt erst nach Einlö­sung und Wegfall der Regress­ge­fahr unter Abzug ihrer Kosten.

  3. Stellt sich nach Vertrags­schluss heraus, dass der Besteller keine hinrei­chende Gewähr für seine Zahlungs­fä­hig­keit bietet und unser Zahlungs­an­spruch nach unserer Einschät­zung gefährdet erscheint (z.B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), sind wir berech­tigt, die Liefe­rung zu verwei­gern, die gesamte Rest­schuld fällig zu stellen und von bereits mit dem Besteller geschlos­senen Verträgen zurück­zu­treten, sofern der Besteller nicht auf unsere Auffor­de­rung hin binnen zehn Kalen­der­tagen nach unserer Wahl Sicher­heit leistet. Dies gilt auch bei Nicht­ein­hal­tung unserer Zahlungs­be­din­gungen durch den Besteller. 

  4. Aufrech­nungs­rechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt oder unbe­stritten sind. Zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist er inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Vertrags­ver­hältnis beruht. 

§ 4 Liefe­rung, Gefahr­über­gang, Abnahme, Annah­me­verzug, Verpa­ckung 

  1. Vorbe­halt­lich einer anders­lau­tenden Auftrags­be­stä­ti­gung ist für die Liefe­rung und für eine etwaige Nach­er­fül­lung unser Geschäfts­sitz der Erfül­lungsort. Die Ware gilt auch dann als „ab Werk“ verkauft, wenn wir fracht­freie Liefe­rung über­nommen haben. Die Gefahr eines zufäl­ligen Unter­gangs oder einer zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Ware geht mit der Meldung der Versand­be­reit­schaft der Ware an den Besteller auf diesen über. Dies gilt auch für den Fall der Über­nahme der Anlie­fe­rung durch uns. Holt der Besteller die Ware nicht unver­züg­lich nach Meldung der Versand­be­reit­schaft ab, sind wir berech­tigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestel­lers entweder zu versenden oder zu lagern.

  2. Der Beginn der von uns ange­ge­benen Liefer­zeit setzt die Abklä­rung aller tech­ni­schen Fragen voraus. 

  3. Die Einhal­tung unserer Liefer­ver­pflich­tung setzt weiter die recht­zei­tige und ordnungs­ge­mäße Erfül­lung der Verpflich­tung des Bestel­lers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbe­halten. 

  4. Kommt der Besteller in Annah­me­verzug oder verletzt er schuld­haft sons­tige Mitwir­kungs­pflichten oder verzö­gert sich unsere Liefe­rung aus anderen, vom Käufer zu vertre­tenden Gründen, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit entste­henden Schaden einschließ­lich etwaiger Mehr­auf­wen­dungen ersetzt zu verlangen. Weiter­ge­hende Ansprüche bleiben vorbe­halten.

  5. Sofern die Voraus­set­zungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufäl­ligen Unter­gangs oder einer zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Kauf­sache in dem Zeit­punkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld­ner­verzug geraten ist. 

  6. Soweit der zugrun­de­lie­gende Kauf­ver­trag ein Fixge­schäft im Sinne von § 376 HGB ist und soweit ein Liefer­verzug auf einer von uns zu vertre­tenden vorsätz­li­chen oder grob fahr­läs­sigen Vertrags­ver­let­zung beruht, haften wir nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen, wenn der Besteller geltend machen kann, dass sein Inter­esse an der weiteren Vertrags­er­fül­lung in Fort­fall geraten ist. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen ist uns zuzu­rechnen. Bei Vertrags­ver­let­zungen, die eine wesent­liche Vertrags­pflicht betreffen und nicht auf einer vorsätz­li­chen Verlet­zungs­hand­lung beruhen, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorher­seh­baren, typi­scher­weise eintre­tenden Scha­dens begrenzt.

  7. Der Besteller hat alle Verpa­ckungen im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG auf seine Kosten zurück­zu­nehmen und ordnungs­gemäß zu entsorgen. Kommt der Besteller dieser Verpflich­tung nicht nach, werden wir ohne weitere Frist­set­zung die Entsor­gung auf Kosten des Bestel­lers durch­führen.

§ 5 Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ liegt vor, wenn ein Umstand oder ein Ereignis eintritt, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertrag­li­chen Verpflich­tungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Die von dem Hindernis betrof­fene Partei hat inso­weit nach­zu­weisen, dass: a) das Hindernis außer­halb der ihr zumut­baren Kontrolle liegt; und b) es zum Zeit­punkt des Vertrags­ab­schlusses nicht in zumut­barer Weise vorher­sehbar war; und c) die Auswir­kungen des Hinder­nisses von der betrof­fenen Partei nicht in zumut­barer Weise hätten vermieden oder über­wunden werden können.

  2. Das Vorliegen der unter Absatz 1 lit. a) und lit. b) genannten Voraus­set­zungen für die Annahme von höherer Gewalt wird bei folgenden Ereig­nissen vermutet:
     1) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feind­se­lig­keiten, Angriff, Hand­lungen auslän­di­scher Feinde, umfang­reiche mili­tä­ri­sche Mobi­li­sie­rung;
     2) Bürger­krieg, Aufruhr, Rebel­lion und Revo­lu­tion, mili­tä­ri­sche oder sons­tige Macht­er­grei­fung, Aufstand, Terror­akte, Sabo­tage oder Pira­terie;
     3) Währungs- und Handels­be­schrän­kungen, Embargo, Sank­tionen;
     4) Recht­mä­ßige oder unrecht­mä­ßige Amts­hand­lungen, Befol­gung von Gesetzen oder Regie­rungs­an­ord­nungen, Enteig­nung, Beschlag­nahme von Werken, Requi­si­tion, Verstaat­li­chung;
     5) Pandemie, Epidemie, Natur­ka­ta­strophe oder extremes Natur­er­eignis;
     6) Explo­sion, Feuer, Zerstö­rung von Ausrüs­tung, längerer Ausfall von Trans­port­mit­teln, Tele­kom­mu­ni­ka­tion, Infor­ma­ti­ons­sys­temen oder Energie;
     7) allge­meine Arbeits­un­ruhen wie Boykott, Streik und Aussper­rung, Bummel­streik, Beset­zung von Fabriken und Gebäuden.
    In diesen Fällen muss die betrof­fene Partei nur beweisen, dass die Voraus­set­zung unter Absatz 1 lit. c) tatsäch­lich erfüllt ist.

  3. Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn eine Vertrags­partei sich zum Zwecke der Erfül­lung vertrag­li­cher Verpflich­tungen eines Dritten bedient und sich im Falle der Nicht­er­fül­lung durch den Dritten auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft.

  4. Die betrof­fene Partei ist von der Pflicht zur Erfül­lung ihrer vertrag­li­chen Verpflich­tungen und von jeder Scha­den­er­satz­pflicht oder von jedem anderen vertrag­li­chen Rechts­be­helf wegen Vertrags­ver­let­zung befreit; sofern unver­züg­lich eine Mittei­lung über das Ereignis an die andere Partei erfolgt. Für den Fall, dass wir uns mit Erfolg auf die vorlie­gende Klausel berufen, sind wir von der Verpflich­tung zur Abnahme der bestellten Liefe­rung/​Leis­tung ganz oder teil­weise befreit. Sofern die Liefe­rung/​Leis­tung wegen der durch die höhere Gewalt verur­sachten Verzö­ge­rung oder Verhin­de­rung bei uns – unter Berück­sich­ti­gung wirt­schaft­li­cher Gesichts­punkte – nicht mehr verwertbar ist, sind wir berech­tigt vom Vertrag zurück­zu­treten oder den Vertrag zu kündigen.

  5. Erfolgt keine unver­züg­liche Mittei­lung der betrof­fenen Partei, so wird die Befreiung erst von dem Zeit­punkt an wirksam, zu dem die Mittei­lung die andere Partei erreicht. Ist die Auswir­kung des geltend gemachten Hinder­nisses oder Ereig­nisses vorüber­ge­hend, so gelten die eben darge­legten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertrags­er­fül­lung durch die betrof­fene Partei verhin­dert. Die betrof­fene Partei ist verpflichtet, alle zumut­baren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswir­kungen des Ereig­nisses, auf das sich bei der Vertrags­er­fül­lung berufen wird, zu begrenzen.

§ 6 Mängel­haf­tung

  1. Wir haften grund­sätz­lich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertrags­schluss kennt oder grob fahr­lässig nicht kennt. Der Besteller ist verpflichtet, die gelie­ferte Ware unver­züg­lich zu unter­su­chen und binnen zehn Tagen nach Erhalt der Ware offen­sicht­liche und bei ordnungs­ge­mäßer Unter­su­chung erkenn­bare Mängel, und binnen zehn Tagen nach Entde­ckung nicht offen­sicht­li­cher und bei ordnungs­ge­mäßer Unter­su­chung erkenn­barer Mängel, schrift­lich zu rügen. Bei Versäu­mung der Rüge­frist bestehen hinsicht­lich der davon betrof­fenen Mängel keine Ansprüche. 

  2. Teilt der Besteller den Mangel recht­zeitig mit, können wir nach unserer Wahl nach­bes­sern oder Ersatz liefern (Nach­er­fül­lung). Betragen die Nach­er­fül­lungs­kosten mehr als 50% des Liefer­wertes, sind wir berech­tigt, die Nach­er­fül­lung zu verwei­gern. Im Fall der Nach­er­fül­lung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Aufwen­dungen, insbe­son­dere Trans­port-, Wege-, Arbeits- und Mate­ri­al­kosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kauf­sache nach einem anderen Ort als dem Erfül­lungsort verbracht wurde.

  3. Wenn die Nach­er­fül­lung fehl­ge­schlagen oder verwei­gert worden ist oder eine für die Nach­er­fül­lung vom Käufer zu setzende ange­mes­sene Frist erfolglos abge­laufen oder nach den gesetz­li­chen Vorschriften entbehr­lich ist, ist der Besteller nach seiner Wahl berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­treten oder eine dem Mangel­un­wert entspre­chende Herab­set­zung des Kauf­preises (Minde­rung) zu verlangen. Bei nur gering­fü­gigen Mängeln hat der Besteller kein Rück­tritts­recht.

  4. Der Anspruch des Bestel­lers auf Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung beschränkt sich auf Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit, einschließ­lich Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit unserer Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen.

§ 7 Sons­tige Haftung

  1. Im Rahmen der Verschul­dens­haf­tung, ob vertrag­lich oder außer­ver­trag­lich, haften wir bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sig­keit auf Scha­dens­er­satz. Bei einfa­cher Fahr­läs­sig­keit haften wir, vorbe­halt­lich gesetz­li­cher Haftungs­be­schrän­kungen (zB Sorg­falt in eigenen Ange­le­gen­heiten; uner­heb­liche Pflicht­ver­let­zung), nur 
            a) für Schäden aus der Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit, 
            b) für Schäden aus der Verlet­zung einer wesent­li­chen Vertrags­pflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorher­seh­baren, typi­scher­weise eintre­tenden Scha­dens begrenzt.

  2. Die sich aus Abs. 1 erge­benden Haftungs­be­schrän­kungen gelten auch gegen­über Dritten sowie bei persön­li­cher Haftung unserer Ange­stellten, Arbeit­nehmer, Mitar­beiter, Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen.

  3.  Die sich aus Abs. 1 erge­benden Haftungs­be­schrän­kungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nommen wurde oder für Ansprüche des Käufers nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz.

  4. Wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurück­treten oder kündigen, wenn wir die Pflicht­ver­let­zung zu vertreten haben. Ein freies Kündi­gungs­recht des Käufers (insbe­son­dere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausge­schlossen. Im Übrigen gelten die gesetz­li­chen Voraus­set­zungen und Rechts­folgen. 

§ 8 Verjäh­rung

  1. Für Ansprüche des Bestel­lers, die auf Mängeln beruhen, haften wir unbe­schadet von § 6 Absatz (1) längs­tens ein Jahr nach Liefe­rung, sofern wir nicht arglistig waren. 

§ 9 Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Bis zur voll­stän­digen Erfül­lung aller Forde­rungen, einschließ­lich sämt­li­cher Saldofor­de­rungen aus Konto­kor­rent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelie­ferte Ware (Vorbe­halts­ware) unser Eigentum. Bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Bestel­lers, insbe­son­dere bei Zahlungs­verzug, sind wir berech­tigt nach den gesetz­li­chen Vorschriften vom Vertrag zurück­zu­treten oder/​und die Kauf­sache aufgrund des Eigen­tums­vor­be­halts heraus zu verlangen. In der Pfän­dung der Kauf­sache durch uns liegt stets ein Rück­tritt vom Vertrag. Wir sind nach Rück­nahme der Kauf­sache zu deren Verwer­tung befugt, der Verwer­tungs­erlös ist auf die Verbind­lich­keiten des Bestel­lers – abzüg­lich ange­mes­sener Verwer­tungs­kosten – anzu­rechnen. 

  2. Der Besteller ist verpflichtet, die sich noch in unserem Eigentum befind­liche Kauf­sache pfleg­lich zu behan­deln; insbe­son­dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Dieb­stahl­schäden ausrei­chend zum Neuwert zu versi­chern. Sofern Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­beiten erfor­der­lich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten recht­zeitig durch­führen. 

  3. Die unter Eigen­tums­vor­be­halt stehenden Waren dürfen vor voll­stän­diger Bezah­lung der gesi­cherten Forde­rungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicher­heit über­eignet werden. Bei Pfän­dungen oder sons­tigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­tigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstan­denen Ausfall. 

  4. Der Besteller ist bis auf Widerruf berech­tigt, die Kauf­sache im ordent­li­chen Geschäfts­gang weiter zu veräu­ßern, sofern die Weiter­ver­äu­ße­rung durch ihn unter Eigen­tums­vor­be­halt und ohne Verein­ba­rung eines Abtre­tungs­ver­bots erfolgt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forde­rungen in Höhe des Faktura-Endbe­trages (einschließ­lich MwSt.) unserer Forde­rung ab, die ihm aus der Weiter­ver­äu­ße­rung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unab­hängig davon, ob die Kauf­sache ohne oder nach Verar­bei­tung weiter verkauft worden ist. Zur Einzie­hung dieser Forde­rung bleibt der Besteller auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt.
    Unsere Befugnis, die Forde­rung selbst einzu­ziehen, bleibt hiervon unbe­rührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forde­rung nicht einzu­ziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen aus den verein­nahmten Erlösen nach­kommt, nicht in Zahlungs­verzug gerät und insbe­son­dere kein Antrag auf Eröff­nung eines Vergleichs- oder Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zahlungs­ein­stel­lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abge­tre­tenen Forde­rungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor­der­li­chen Angaben macht, die dazu­ge­hö­rigen Unter­lagen aushän­digt und den Schuld­nern (Dritten) die Abtre­tung mitteilt 

  5. Nimmt der Besteller die Forde­rung aus einer Weiter­ver­äu­ße­rung in ein mit seinen Kunden beste­hendes Konto­kor­rent­ver­hältnis auf, so ist die Konto­kor­rent­for­de­rung in voller Höhe, nach erfolgter Saldie­rung der aner­kannte Saldo bis zur Höhe der ursprüng­li­chen Konto­kor­rent­for­de­rung, an uns abge­treten. Bei laufender Rech­nung gelten der Eigen­tums­vor­be­halt und die Abtre­tung als Sicher­heit für unsere Saldofor­de­rung. Bei Veräu­ße­rung der Vorbe­halts­ware zusammen mit anderen, uns nicht gehö­renden Waren tritt der Besteller die daraus entste­henden Forde­rungen an uns in der Höhe ab, als von uns gelie­ferte Ware Gegen­stand dieser Veräu­ße­rung ist.

  6. Der Eigen­tums­vor­be­halt erstreckt sich auf die durch Verar­bei­tung, Vermi­schung oder Verbin­dung unserer Waren entste­henden Erzeug­nisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Wird die Kauf­sache mit anderen, uns nicht gehö­renden Gegen­ständen verar­beitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kauf­sache (Faktura-Endbe­trag, einschließ­lich MwSt.) zu den anderen Gegen­ständen zur Zeit der Verar­bei­tung, Vermi­schung oder Verbin­dung. Im Übrigen gilt für das entste­hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­ferte Ware. Der Besteller verwahrt das so entstan­dene Allein­ei­gentum oder Mitei­gentum für uns.

  7. Wir verpflichten uns, die uns zuste­henden Sicher­heiten auf Verlangen des Bestel­lers inso­weit frei­zu­geben, als der reali­sier­bare Wert unserer Sicher­heiten die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 10% über­steigt; die Auswahl der frei­zu­ge­benden Sicher­heiten obliegt uns. 

§ 10 Export­kon­trolle

  1. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhal­tung sämt­li­cher einschlä­gigen Ausfuhr­ge­setze und -vorschriften der EU, der EU-Mitglieds­staaten sowie der USA. Der Besteller wird insbe­son­dere seine Vertrags­be­zie­hungen prüfen und gewähr­leisten, dass- keine Personen, Unter­nehmen und Verei­ni­gungen direkt oder indi­rekt mit Vertrags­pro­dukten belie­fert werden, die in den jeweils gültigen EU-Anti-Terro­rismus-Verord­nungen genannt werden (Verord­nung (EG) Nr.2580/​2001, Verord­nung (EG) Nr. 881/​2002 und EU-Verord­nung Nr. 753/​2011 in der jeweils gültigen Fassung) ;- keine Personen, Unter­nehmen und Verei­ni­gungen direkt oder indi­rekt mit Vertrags­pro­dukten belie­fert werden, die in den jeweils gültigen Sank­ti­ons­listen der USA genannt werden ( insbe­son­dere - aber ohne Beschrän­kung hierauf - der Denied Persons List, Entity List, SDN-OFAC);- die überlas­senen Produkte und die hierauf bezo­genen tech­ni­schen Daten nicht für eine rüstungs­re­le­vante, kern­tech­ni­sche oder waffen­tech­ni­sche Verwen­dung bestimmt sind und/​oder benutzt werden;- keine mili­tä­ri­schen Empfänger belie­fert werden. 

  2. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, seine Über­prü­fungs­maß­nahmen zu doku­men­tieren und uns auf Anfor­de­rung nach­zu­weisen. 

  3. Die Nicht­ein­hal­tung der oben genannten Ausfuhr­ge­setze und -vorschriften stellt einen erheb­li­chen Vertrags­ver­stoß des Bestel­lers dar, der uns dazu berech­tigt, den Vertrag aus wich­tigem Grund fristlos zu kündigen. 

  4. Der Besteller haftet für jegli­chen Schaden, der aufgrund der vorzei­tigen Vertrags­be­en­di­gung entsteht. Die Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung des Bestel­lers beinhaltet auch den Ersatz von entgan­genem Gewinn, mittel­barem Schaden sowie Neben- und Folge­kosten. 

  5. Der Besteller stellt uns von jegli­cher Haftung sowie von jegli­chen Ansprü­chen, Forde­rungen und Kosten (einschließ­lich Sach­ver­stän­digen- und Anwalts­kosten), Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tungen und Geld­strafen frei, die aus der Verlet­zung der oben genannten Verpflich­tungen entstehen oder in irgend­einer Weise damit in Zusam­men­hang stehen. 

§ 11 Gerichts­stand, anwend­bares Recht

  1. Für alle Rechts­strei­tig­keiten einschließ­lich Wechsel- und Scheck­pro­zesse ist Gerichts­stand unser Geschäfts­sitz. Wir sind auch berech­tigt, am Geschäfts­sitz des Bestel­lers zu klagen. 

  2. Es gilt ausschließ­lich das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land; die Anwen­dung des Über­ein­kom­mens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Waren­kauf (CISG) ist ausge­schlossen. 

Stand 17.11.2025 · SONAX GmbH · Münchener Straße 75 · D-86633 Neuburg/​Donau · Telefon (08431) 53-0

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