Internationale Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere „Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden“ gelten für alle Kunden der Fa. SONAX GmbH, deren maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland liegt. Für in Deutschland niedergelassene Kunden gelten die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“ von SONAX. Maßgeblich ist jeweils die Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt.

  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung der Kaufverträge getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

  5. Es gilt die deutsche Fassung der Verkaufsbedingungen, wie nachstehend, als ausdrücklich vereinbart. Die englische Fassung dient lediglich der Erläuterung. Sie hat keine Rechtsverbindlichkeit und ist nicht Vertragsbestandteil.

  6. Als AEO-bewilligtes Unternehmen sind wir aufgefordert den Kunden anzuhalten, die Sicherheit der Lieferkette in seinem Einflussbereich zu bewerten und bei Bedarf nach seinen Möglichkeiten zu verbessern. Auf die Einhaltung der Vorschriften der Anti-Terror-VO, Dual-Use-VO und des AußHG ist zu achten. Alle notwendigen ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen sind zu treffen, um eine optimale Sicherung der Lieferkette zu gewährleisten.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages gemäß § 154 BGB zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

  3. An allen Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir sie als vertraulich gekennzeichnet haben.

§ 3 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk  auf Grund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preisliste ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Fracht, Porto und Versicherung. Der Besteller trägt zusätzlich die im Zusammenhang mit der Warenlieferung anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben.  Die Kosten des Verpackungsmaterials sind frei. Die bei uns  anfallenden Palettengebühren trägt der Besteller.

  2. Verlangt der Besteller von uns Rücknahme der Transportverpackungen, trägt er die anfallenden Kosten für Verpackung, Beladung, Transport bis zu unserem Werk, Neuburg/Donau und die Entladungskosten. In diesem Fall verpflichtet sich der Besteller, in eigenem Namen und auf eigene Kosten einen entsprechenden Beförderungsvertrag abzuschließen. Soweit die zurückgenommenen Transportverpackungen nicht wieder befüllt werden können, trägt der Besteller die bei uns anfallenden Verwertungskosten und  zusätzlich die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Verzollungskosten, Steuern und Abgaben.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Verzug tritt am 31. Tag nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Ab diesem Tag sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Wechsel, Schecks, Zessionen und Akzepte werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber und nur unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Alle Kosten dieser Papiere trägt der Besteller. Gutschrift dieser Papiere auf die Bestellungen erfolgt erst nach Einlösung und Wegfall der Regressgefahr unter Abzug ihrer Kosten.

  2. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch nach unserer Einschätzung gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern der Besteller nicht auf unsere Aufforderung hin binnen zehn Kalendertagen nach unserer Wahl Sicherheit leistet. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen durch den Besteller.

  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Abnahme und Gefahrenübergang

Die Ware gilt auch dann als „ab Werk“ verkauft,  wenn wir frachtfreie Lieferung übernommen haben. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware an den Besteller auf diesen über. Dies gilt auch für den Fall der Übernahme der Anlieferung durch uns. Holt der Besteller die Ware nicht unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft ab, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers entweder zu versenden oder zu lagern.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,- soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von §  376 HGB ist;- soweit als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist;- soweit der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;- soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  6. Verzögert sich die Bereitstellung der Ware unverschuldet durch höhere Gewalt, rechtswidrige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen und sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Bereitstellungsfrist gewährt. Halten wir diese Frist nicht ein, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 7 Mängelhaftung und Schadensersatzhaftung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und binnen zehn Tagen nach Erhalt der Ware offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel, und binnen zehn Tagen nach Entdeckung nicht offensichtlicher und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbarer Mängel, schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist bestehen hinsichtlich der davon betroffenen Mängel keine Ansprüche.

  2. Teilt der Besteller den Mangel rechtzeitig mit, können wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern (Nacherfüllung). Betragen die Nacherfüllungskosten mehr als 50% des Lieferwertes, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

  3. Im Falle der fehlgeschlagenen, nicht fristgerecht erfolgten oder verweigerten Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze -  Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln hat der Besteller kein Rücktrittsrecht.

  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,- sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.- sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall haften wir ebenfalls nur für den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden haften wir nicht.

  6. Im Falle der Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) haften wir nur auf das negative Interesse.

  7. Die Ziffern 4 bis 7 gelten auch für unsere deliktische Haftung und Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB.

  8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse oder - Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Verjährung

  1. Für Ansprüche des Bestellers, die auf Mängeln beruhen, haften wir unbeschadet von § 7 (1) längstens ein Jahr nach Lieferung, sofern wir nicht arglistig waren.

  2. Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre ab Lieferung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware(Vorbehaltsware) unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, sofern die Weiterveräußerung durch ihn unter Eigentumsvorbehalt und ohne Vereinbarung eines Abtretungsverbots erfolgt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  5. Nimmt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe, nach erfolgter Saldierung der anerkannte Saldo bis zur Höhe der ursprünglichen Kontokorrentforderung, an uns abgetreten. Bei laufender Rechnung gelten der Eigentumsvorbehalt und die Abtretung als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren tritt der Besteller die daraus entstehenden Forderungen an uns in der Höhe ab, als von uns gelieferte Ware Gegenstand dieser Veräußerung ist.

  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Exportkontrolle

  1. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägigen Ausfuhrgesetze und -vorschriften der EU, der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA. Der Besteller wird insbesondere seine Vertragsbeziehungen prüfen und gewährleisten, dass- keine Personen, Unternehmen und Vereinigungen direkt oder indirekt  mit Vertragsprodukten beliefert werden, die in den jeweils gültigen EU-Anti-Terrorismus-Verordnungen genannt werden ( Verordnung (EG) Nr.2580/2001 und Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der jeweils gültigen Fassung) ;- keine Personen, Unternehmen und Vereinigungen direkt oder indirekt mit Vertragsprodukten beliefert werden, die in den jeweils gültigen  Sanktionslisten der USA genannt werden ( insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - der Denied Persons List, Entity List, SDN-OFAC);- die überlassenen Produkte und die hierauf bezogenen technischen Daten nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind und/oder benutzt werden;- keine militärischen Empfänger beliefert werden.

  2. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, seine Überprüfungsmaßnahmen zu dokumentieren und uns auf Anforderung nachzuweisen.

  3. Die Nichteinhaltung der oben genannten Ausfuhrgesetze und -vorschriften stellt einen erheblichen Vertragsverstoß des Bestellers dar, der uns dazu berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

  4. Der Besteller haftet für jeglichen Schaden, der aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entsteht. Die Schadensersatzverpflichtung des Bestellers beinhaltet auch den Ersatz von entgangenem Gewinn, mittelbarem Schaden sowie Neben- und Folgekosten.

  5. Der Besteller stellt uns von jeglicher Haftung sowie von jeglichen Ansprüchen, Forderungen und Kosten (einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten), Schadensersatzverpflichtungen und Geldstrafen frei, die aus der Verletzung der oben genannten Verpflichtungen entstehen oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – anwendbares Recht

  1. Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozesse ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.

  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand 19.06.2018 · SONAX GmbH · Münchener Straße 75 · D-86633 Neuburg/Donau

Telefon: +49(8431)530 · Fax: +49(8431)53369

E-Mail: [email protected] · Internet: https://www.sonax.de

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