Inter­na­tio­nale Verkaufs­be­din­gungen für nicht in Deutsch­land ansäs­sige Kunden

§ 1 Allge­meines – Geltungs­be­reich

  1. Unsere „Inter­na­tio­nalen Verkaufs­be­din­gungen für nicht in Deutsch­land ansäs­sige Kunden“ gelten für alle Kunden der Fa. SONAX GmbH, deren maßgeb­liche Nieder­las­sung nicht in Deutsch­land liegt. Für in Deutsch­land nieder­ge­las­sene Kunden gelten die „Allge­meinen Verkaufs­be­din­gungen“ von SONAX. Maßgeb­lich ist jeweils die Nieder­las­sung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt.

  2. Unsere Verkaufs­be­din­gungen gelten ausschließ­lich; entge­gen­ste­hende oder von unseren Verkaufs­be­din­gungen abwei­chende Bedin­gungen des Bestel­lers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrück­lich schrift­lich ihrer Geltung zuge­stimmt. Unsere Verkaufs­be­din­gungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entge­gen­ste­hender oder von unseren Verkaufs­be­din­gungen abwei­chender Bedin­gungen des Bestel­lers die Liefe­rung an den Besteller vorbe­haltlos ausführen.

  3. Alle Verein­ba­rungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausfüh­rung der Kauf­ver­träge getroffen werden, sind in diesem Vertrag schrift­lich nieder­ge­legt.

  4. Unsere Verkaufs­be­din­gungen gelten nur gegen­über Unter­neh­mern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

  5. Es gilt die deut­sche Fassung der Verkaufs­be­din­gungen, wie nach­ste­hend, als ausdrück­lich verein­bart. Die engli­sche Fassung dient ledig­lich der Erläu­te­rung. Sie hat keine Rechts­ver­bind­lich­keit und ist nicht Vertrags­be­stand­teil.

  6. Als AEO-bewil­ligtes Unter­nehmen sind wir aufge­for­dert den Kunden anzu­halten, die Sicher­heit der Liefer­kette in seinem Einfluss­be­reich zu bewerten und bei Bedarf nach seinen Möglich­keiten zu verbes­sern. Auf die Einhal­tung der Vorschriften der Anti-Terror-VO, Dual-Use-VO und des AußHG ist zu achten. Alle notwen­digen ihm zur Verfü­gung stehenden Maßnahmen sind zu treffen, um eine opti­male Siche­rung der Liefer­kette zu gewähr­leisten.

§ 2 Vertrags­ab­schluss

  1. Eine Bestel­lung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kauf­ver­trages gemäß § 154 BGB zu quali­fi­zieren ist, können wir inner­halb von zwei Wochen durch Über­sen­dung einer schrift­li­chen Auftrags­be­stä­ti­gung annehmen.

  2. Unsere Ange­bote sind freiblei­bend und unver­bind­lich, es sei denn, dass wir diese ausdrück­lich als verbind­lich bezeichnet haben.

  3. An allen Kalku­la­tionen, Abbil­dungen, Zeich­nungen und anderen Unter­lagen behalten wir uns unsere Eigen­tums-, Urheber- sowie sons­tige Schutz­rechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer vorhe­rigen schrift­li­chen Zustim­mung an Dritte weiter­geben, unab­hängig davon, ob wir sie als vertrau­lich gekenn­zeichnet haben.

§ 3 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk  auf Grund der zur Zeit der Bestel­lung gültigen Preis­liste ausschließ­lich der jeweils gültigen gesetz­li­chen Mehr­wert­steuer, Fracht, Porto und Versi­che­rung. Der Besteller trägt zusätz­lich die im Zusam­men­hang mit der Waren­lie­fe­rung anfal­lenden Zölle, Verzol­lungs­kosten, Steuern und Abgaben.  Die Kosten des Verpa­ckungs­ma­te­rials sind frei. Die bei uns  anfal­lenden Palet­ten­ge­bühren trägt der Besteller.

  2. Verlangt der Besteller von uns Rück­nahme der Trans­port­ver­pa­ckungen, trägt er die anfal­lenden Kosten für Verpa­ckung, Bela­dung, Trans­port bis zu unserem Werk, Neuburg/​Donau und die Entla­dungs­kosten. In diesem Fall verpflichtet sich der Besteller, in eigenem Namen und auf eigene Kosten einen entspre­chenden Beför­de­rungs­ver­trag abzu­schließen. Soweit die zurück­ge­nom­menen Trans­port­ver­pa­ckungen nicht wieder befüllt werden können, trägt der Besteller die bei uns anfal­lenden Verwer­tungs­kosten und  zusätz­lich die durch die Rück­nahme der Trans­port­ver­pa­ckungen anfal­lenden Verzol­lungs­kosten, Steuern und Abgaben.

§ 4 Zahlungs­be­din­gungen

  1. Alle Rech­nungen sind inner­halb von 30 Tagen nach Fällig­keit und Zugang der Rech­nung oder einer gleich­wer­tigen Zahlungs­auf­for­de­rung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Verzug tritt am 31. Tag nach Zugang der Rech­nung oder einer gleich­wer­tigen Zahlungs­auf­for­de­rung ein. Ab diesem Tag sind wir berech­tigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zins­satz der Euro­päi­schen Zentral­bank zu berechnen. Wechsel, Schecks, Zessionen und Akzepte werden nur nach Verein­ba­rung und nur erfül­lungs­halber und nur unter der Voraus­set­zung der Diskon­tier­bar­keit ange­nommen. Diskont­spesen werden vom Tage der Fällig­keit des Rech­nungs­be­trages an berechnet. Alle Kosten dieser Papiere trägt der Besteller. Gutschrift dieser Papiere auf die Bestel­lungen erfolgt erst nach Einlö­sung und Wegfall der Regress­ge­fahr unter Abzug ihrer Kosten.

  2. Stellt sich nach Vertrags­schluss heraus, dass der Besteller keine hinrei­chende Gewähr für seine Zahlungs­fä­hig­keit bietet und unser Zahlungs­an­spruch nach unserer Einschät­zung gefährdet erscheint, sind wir berech­tigt, die Liefe­rung zu verwei­gern, die gesamte Rest­schuld fällig zu stellen und von bereits mit dem Besteller geschlos­senen Verträgen zurück­zu­treten, sofern der Besteller nicht auf unsere Auffor­de­rung hin binnen zehn Kalen­der­tagen nach unserer Wahl Sicher­heit leistet. Dies gilt auch bei Nicht­ein­hal­tung unserer Zahlungs­be­din­gungen durch den Besteller.

  3. Aufrech­nungs­rechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt oder unbe­stritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts inso­weit befugt, als sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Vertrags­ver­hältnis beruht.

§ 5 Abnahme und Gefah­ren­über­gang

Die Ware gilt auch dann als „ab Werk“ verkauft,  wenn wir fracht­freie Liefe­rung über­nommen haben. Die Gefahr eines zufäl­ligen Unter­gangs oder einer zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Ware geht mit der Meldung der Versand­be­reit­schaft der Ware an den Besteller auf diesen über. Dies gilt auch für den Fall der Über­nahme der Anlie­fe­rung durch uns. Holt der Besteller die Ware nicht unver­züg­lich nach Meldung der Versand­be­reit­schaft ab, sind wir berech­tigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestel­lers entweder zu versenden oder zu lagern.

§ 6 Liefer­zeit

  1. Der Beginn der von uns ange­ge­benen Liefer­zeit setzt die Abklä­rung aller tech­ni­schen Fragen voraus.

  2. Die Einhal­tung unserer Liefer­ver­pflich­tung setzt weiter die recht­zei­tige und ordnungs­ge­mäße Erfül­lung der Verpflich­tung des Bestel­lers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbe­halten.

  3. Kommt der Besteller in Annah­me­verzug oder verletzt er schuld­haft sons­tige Mitwir­kungs­pflichten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit entste­henden Schaden einschließ­lich etwaiger Mehr­auf­wen­dungen ersetzt zu verlangen. Weiter­ge­hende Ansprüche bleiben vorbe­halten.

  4. Sofern die Voraus­set­zungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufäl­ligen Unter­gangs oder einer zufäl­ligen Verschlech­te­rung der Kauf­sache in dem Zeit­punkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld­ner­verzug geraten ist.

  5. Wir haften nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen,- soweit der zugrun­de­lie­gende Kauf­ver­trag ein Fixge­schäft im Sinn von §  376 HGB ist;- soweit als Folge eines von uns zu vertre­tenden Liefer­ver­zugs der Besteller berech­tigt ist geltend zu machen, dass sein Inter­esse an der weiteren Vertrags­er­fül­lung in Fort­fall geraten ist;- soweit der Liefer­verzug auf einer von uns zu vertre­tenden vorsätz­li­chen oder grob fahr­läs­sigen Vertrags­ver­let­zung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen ist uns zuzu­rechnen. Sofern der Liefer­verzug nicht auf einer von uns zu vertre­tenden vorsätz­li­chen Vertrags­ver­let­zung beruht, ist unsere Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vorher­seh­baren, typi­scher­weise eintre­tenden Schaden begrenzt;- soweit der von uns zu vertre­tende Liefer­verzug auf der schuld­haften Verlet­zung einer wesent­li­chen Vertrags­pflicht beruht. Die Scha­dens­er­satz­haf­tung ist auf den vorher­seh­baren, typi­scher­weise eintre­tenden Schaden begrenzt.

  6. Verzö­gert sich die Bereit­stel­lung der Ware unver­schuldet durch höhere Gewalt, rechts­wid­rige Arbeits­kämpfe, behörd­liche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulie­fe­rungen und sons­tige von uns nicht zu vertre­tende Ereig­nisse, so wird eine den Umständen ange­mes­sene Verlän­ge­rung der Bereit­stel­lungs­frist gewährt. Halten wir diese Frist nicht ein, so ist der Besteller zum Rück­tritt vom Vertrag berech­tigt.

§ 7 Mängel­haf­tung und Scha­dens­er­satz­haf­tung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelie­ferte Ware unver­züg­lich zu unter­su­chen und binnen zehn Tagen nach Erhalt der Ware offen­sicht­liche und bei ordnungs­ge­mäßer Unter­su­chung erkenn­bare Mängel, und binnen zehn Tagen nach Entde­ckung nicht offen­sicht­li­cher und bei ordnungs­ge­mäßer Unter­su­chung erkenn­barer Mängel, schrift­lich zu rügen. Bei Versäu­mung der Rüge­frist bestehen hinsicht­lich der davon betrof­fenen Mängel keine Ansprüche.

  2. Teilt der Besteller den Mangel recht­zeitig mit, können wir nach unserer Wahl nach­bes­sern oder Ersatz liefern (Nach­er­fül­lung). Betragen die Nach­er­fül­lungs­kosten mehr als 50% des Liefer­wertes, sind wir berech­tigt, die Nach­er­fül­lung zu verwei­gern. Im Fall der Nach­er­fül­lung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Aufwen­dungen, insbe­son­dere Trans­port-, Wege-, Arbeits- und Mate­ri­al­kosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kauf­sache nach einem anderen Ort als dem Erfül­lungsort verbracht wurde.

  3. Im Falle der fehl­ge­schla­genen, nicht frist­ge­recht erfolgten oder verwei­gerten Nach­er­fül­lung ist der Besteller nach seiner Wahl berech­tigt, vom Vertrag zurück­zu­treten, eine dem Mangel­un­wert entspre­chende Herab­set­zung des Kauf­preises (Minde­rung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze -  Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung zu verlangen. Bei nur gering­fü­gigen Mängeln hat der Besteller kein Rück­tritts­recht.

  4. Wir haften nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen,- sofern der Besteller Scha­dens­er­satz­an­sprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit, einschließ­lich von Vorsatz oder grober Fahr­läs­sig­keit unserer Vertreter oder Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätz­liche Vertrags­ver­let­zung ange­lastet wird, ist die Scha­dens­er­satz­haf­tung auf den vorher­seh­baren, typi­scher­weise eintre­tenden Schaden begrenzt.- sofern wir schuld­haft eine wesent­liche Vertrags­pflicht verletzen. In diesem Fall haften wir eben­falls nur für den vorher­seh­baren vertrags­ty­pi­schen Schaden.

  5. Die Haftung wegen schuld­hafter Verlet­zung des Lebens, des Körpers oder der Gesund­heit bleibt unbe­rührt; dies gilt auch für die zwin­gende Haftung nach dem Produkt­haf­tungs­ge­setz. Für weiter­ge­hende vertrag­liche oder delik­ti­sche Ansprüche, insbe­son­dere für Schäden, die nicht am Liefer­ge­gen­stand selbst entstanden sind, für entgan­genen Gewinn oder sons­tige Vermö­gens­schäden haften wir nicht.

  6. Im Falle der Verlet­zung vorver­trag­li­cher Pflichten oder eines schon bei Vertrags­schluss beste­henden Leis­tungs­hin­der­nisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) haften wir nur auf das nega­tive Inter­esse.

  7. Die Ziffern 4 bis 7 gelten auch für unsere delik­ti­sche Haftung und Scha­dens­er­satz­an­sprüche wegen sons­tiger Pflicht­ver­let­zungen sowie Ansprüche auf Ersatz vergeb­li­cher Aufwen­dungen gemäß § 284 BGB.

  8. Die vorste­henden Haftungs­aus­schlüsse oder - Beschrän­kungen gelten auch für die persön­liche Haftung unserer Ange­stellten, Arbeit­nehmer, Mitar­beiter, Vertreter und Erfül­lungs­ge­hilfen.

§ 8 Verjäh­rung

  1. Für Ansprüche des Bestel­lers, die auf Mängeln beruhen, haften wir unbe­schadet von § 7 (1) längs­tens ein Jahr nach Liefe­rung, sofern wir nicht arglistig waren.

  2. Die Verjäh­rungs­frist im Falle des Liefer­re­gresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unbe­rührt. Sie beträgt 5 Jahre ab Liefe­rung.

§ 9 Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Bis zur voll­stän­digen Erfül­lung aller Forde­rungen, einschließ­lich sämt­li­cher Saldofor­de­rungen aus Konto­kor­rent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelie­ferte Ware(Vorbe­halts­ware) unser Eigentum. Bei vertrags­wid­rigem Verhalten des Bestel­lers, insbe­son­dere bei Zahlungs­verzug, sind wir berech­tigt, die Kauf­sache zurück­zu­nehmen. In der Pfän­dung der Kauf­sache durch uns liegt stets ein Rück­tritt vom Vertrag. Wir sind nach Rück­nahme der Kauf­sache zu deren Verwer­tung befugt, der Verwer­tungs­erlös ist auf die Verbind­lich­keiten des Bestel­lers – abzüg­lich ange­mes­sener Verwer­tungs­kosten – anzu­rechnen.

  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kauf­sache pfleg­lich zu behan­deln; insbe­son­dere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Dieb­stahl­schäden ausrei­chend zum Neuwert zu versi­chern. Sofern Wartungs- und Inspek­ti­ons­ar­beiten erfor­der­lich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten recht­zeitig durch­führen.

  3. Bei Pfän­dungen oder sons­tigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­tigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstan­denen Ausfall.

  4. Der Besteller ist berech­tigt, die Kauf­sache im ordent­li­chen Geschäfts­gang weiter zu verkaufen, sofern die Weiter­ver­äu­ße­rung durch ihn unter Eigen­tums­vor­be­halt und ohne Verein­ba­rung eines Abtre­tungs­ver­bots erfolgt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forde­rungen in Höhe des Faktura-Endbe­trages (einschließ­lich MwSt.) unserer Forde­rung ab, die ihm aus der Weiter­ver­äu­ße­rung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unab­hängig davon, ob die Kauf­sache ohne oder nach Verar­bei­tung weiter verkauft worden ist. Zur Einzie­hung dieser Forde­rung bleibt der Besteller auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unsere Befugnis, die Forde­rung selbst einzu­ziehen, bleibt hiervon unbe­rührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forde­rung nicht einzu­ziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen aus den verein­nahmten Erlösen nach­kommt, nicht in Zahlungs­verzug gerät und insbe­son­dere kein Antrag auf Eröff­nung eines Vergleichs- oder Insol­venz­ver­fah­rens gestellt ist oder Zahlungs­ein­stel­lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abge­tre­tenen Forde­rungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erfor­der­li­chen Angaben macht, die dazu­ge­hö­rigen Unter­lagen aushän­digt und den Schuld­nern (Dritten) die Abtre­tung mitteilt.

  5. Nimmt der Besteller die Forde­rung aus einer Weiter­ver­äu­ße­rung in ein mit seinen Kunden beste­hendes Konto­kor­rent­ver­hältnis auf, so ist die Konto­kor­rent­for­de­rung in voller Höhe, nach erfolgter Saldie­rung der aner­kannte Saldo bis zur Höhe der ursprüng­li­chen Konto­kor­rent­for­de­rung, an uns abge­treten. Bei laufender Rech­nung gelten der Eigen­tums­vor­be­halt und die Abtre­tung als Sicher­heit für unsere Saldofor­de­rung. Bei Veräu­ße­rung der Vorbe­halts­ware zusammen mit anderen, uns nicht gehö­renden Waren tritt der Besteller die daraus entste­henden Forde­rungen an uns in der Höhe ab, als von uns gelie­ferte Ware Gegen­stand dieser Veräu­ße­rung ist.

  6. Die Verar­bei­tung oder Umbil­dung der Kauf­sache durch den Besteller wird stets für uns vorge­nommen. Wird die Kauf­sache mit anderen, uns nicht gehö­renden Gegen­ständen verar­beitet, so erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kauf­sache (Faktura-Endbe­trag, einschließ­lich MwSt.) zu den anderen verar­bei­teten Gegen­ständen zur Zeit der Verar­bei­tung. Für die durch Verar­bei­tung entste­hende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbe­halt gelie­ferte Kauf­sache.

  7. Wird die Kauf­sache mit anderen, uns nicht gehö­renden Gegen­ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Mitei­gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kauf­sache (Faktura-Endbe­trag, einschließ­lich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegen­ständen zum Zeit­punkt der Vermi­schung. Erfolgt die Vermi­schung in der Weise, dass die Sache des Bestel­lers als Haupt­sache anzu­sehen ist, so gilt als verein­bart, dass der Besteller uns anteil­mäßig Mitei­gentum über­trägt. Der Besteller verwahrt das so entstan­dene Allein­ei­gentum oder Mitei­gentum für uns.

  8. Wir verpflichten uns, die uns zuste­henden Sicher­heiten auf Verlangen des Bestel­lers inso­weit frei­zu­geben, als der reali­sier­bare Wert unserer Sicher­heiten die zu sichernden Forde­rungen um mehr als 10% über­steigt; die Auswahl der frei­zu­ge­benden Sicher­heiten obliegt uns.

§ 10 Export­kon­trolle

  1. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhal­tung sämt­li­cher einschlä­gigen Ausfuhr­ge­setze und -vorschriften der EU, der EU-Mitglieds­staaten sowie der USA. Der Besteller wird insbe­son­dere seine Vertrags­be­zie­hungen prüfen und gewähr­leisten, dass- keine Personen, Unter­nehmen und Verei­ni­gungen direkt oder indi­rekt  mit Vertrags­pro­dukten belie­fert werden, die in den jeweils gültigen EU-Anti-Terro­rismus-Verord­nungen genannt werden (Verord­nung (EG) Nr.2580/​2001, Verord­nung (EG) Nr. 881/​2002 und EU-Verord­nung Nr. 753/​2011 in der jeweils gültigen Fassung) ;- keine Personen, Unter­nehmen und Verei­ni­gungen direkt oder indi­rekt mit Vertrags­pro­dukten belie­fert werden, die in den jeweils gültigen  Sank­ti­ons­listen der USA genannt werden ( insbe­son­dere - aber ohne Beschrän­kung hierauf - der Denied Persons List, Entity List, SDN-OFAC);- die über­las­senen Produkte und die hierauf bezo­genen tech­ni­schen Daten nicht für eine rüstungs­re­le­vante, kern­tech­ni­sche oder waffen­tech­ni­sche Verwen­dung bestimmt sind und/​oder benutzt werden;- keine mili­tä­ri­schen Empfänger belie­fert werden.

  2. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, seine Über­prü­fungs­maß­nahmen zu doku­men­tieren und uns auf Anfor­de­rung nach­zu­weisen.

  3. Die Nicht­ein­hal­tung der oben genannten Ausfuhr­ge­setze und -vorschriften stellt einen erheb­li­chen Vertrags­ver­stoß des Bestel­lers dar, der uns dazu berech­tigt, den Vertrag aus wich­tigem Grund fristlos zu kündigen.

  4. Der Besteller haftet für jegli­chen Schaden, der aufgrund der vorzei­tigen Vertrags­be­en­di­gung entsteht. Die Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung des Bestel­lers beinhaltet auch den Ersatz von entgan­genem Gewinn, mittel­barem Schaden sowie Neben- und Folge­kosten.

  5. Der Besteller stellt uns von jegli­cher Haftung sowie von jegli­chen Ansprü­chen, Forde­rungen und Kosten (einschließ­lich Sach­ver­stän­digen- und Anwalts­kosten), Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tungen und Geld­strafen frei, die aus der Verlet­zung der oben genannten Verpflich­tungen entstehen oder in irgend­einer Weise damit in Zusam­men­hang stehen.

§ 11 Gerichts­stand – Erfül­lungsort – anwend­bares Recht

  1. Vorbe­halt­lich einer anders­lau­tenden Auftrags­be­stä­ti­gung ist unser Geschäfts­sitz Erfül­lungsort. Für alle Rechts­strei­tig­keiten einschließ­lich Wechsel- und Scheck­pro­zesse ist Gerichts­stand unser Geschäfts­sitz. Wir sind auch berech­tigt, am Geschäfts­sitz des Bestel­lers zu klagen.

  2. Es gilt ausschließ­lich das Recht der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land; die Anwen­dung des Über­ein­kom­mens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Waren­kauf (CISG) ist ausge­schlossen.

Stand 17.11.2025 · SONAX GmbH · Münchener Straße 75 · D-86633 Neuburg/​Donau

Telefon: +49(8431)530 · Fax: +49(8431)53369

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