Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Wir bestellen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung des Verkäufers vorbehaltlos entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten dessen Lieferbedingungen angenommen. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Verkäufer.

  2. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

  2. Nimmt der Verkäufer unsere Bestellung erst nach einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, liegt eine verspätete Annahme vor. Nimmt der Verkäufer unsere Bestellung mit Abweichungen an, so hat er uns deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Eine verspätete oder abgeänderte Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

  3. Verkaufs- und/oder Lieferbedingungen des Verkäufers, die Beschränkungen der gesetzlichen Vertretungsvollmacht von Handlungsbevollmächtigten, Abschluss- und Vermittlungsvertretern vorsehen, die für den Verkäufer auftreten und/oder die Beschränkung der Haftung für Risiken aus der Duldungs- und Anscheinsvollmacht von Personen vorsehen, die für den Verkäufer auftreten, werden nicht Vertragsinhalt.

  4. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Verkäufer zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Vertragsmodalitäten

  1. In allen die Bestellung betreffenden Mitteilungen, Lieferscheinen Frachtbriefen, Rechnungen etc. sind folgende Angaben zu machen bzw. zu wiederholen: Bestellnummer, Bestelldatum, Ausstellungsdatum, Versanddatum, Anzahl, Artikelnummer und IdentNummer der bestellten Teile. Fehlen diese Angaben oder sind unvollständig, haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns die zum Gebrauch des Vertragsgegenstandes erforderlichen Anleitungen und sonstigen Unterlagen unentgeltlich in der in der Bestellung genannten Anzahl zur Verfügung stellen.

  3. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms auszulegen.

  4. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt. Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Sie sollen unseren Anfragen entsprechen. Alternativen sind gleichwohl erwünscht. Abweichungen zu unseren Anfragen sind deutlich zu kennzeichnen.

  5. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung wesentliche Teile der von ihm geschuldeten Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Wird die Zustimmung erteilt, haftet der Verkäufer uns gegenüber als Gesamtschuldner. Bedient der Verkäufer sich zur Erbringung seiner geschuldeten Leistung nach unserer Zustimmung eines Dritten und wird in diesem Zusammenhang unsere Ware von dem Verkäufer zu seinem Vertragspartner verbracht, hat der Verkäufer uns seinen Vertragspartner zum Zweck der Versicherung unserer Ware unverzüglich zu benennen oder unsere Ware auf seine Kosten selbst zu versichern. In letzterem Fall hat er uns unverzüglich zu informieren und die Versicherung nachzuweisen.

  6. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat). Bei Vorliegen einer längerdauernden Lieferbeziehung hat der Verkäufer eine Informationspflicht bezüglich aller Umstände, die für uns von Bedeutung sein können. Hierzu gehören insbesondere Informationen über Qualitätsprobleme, wenn sie möglicherweise nicht voll überwunden werden konnten, vorhersehbare Lieferschwierigkeiten, sowie über alle Änderungen von Produkteigenschaften, die Auswirkungen bei uns haben können, selbst wenn sie die Liefersache nicht mangelhaft werden lassen.

  7. Sollte der Verkäufer vorhaben, seine Produktion zu ändern oder einzustellen, wird er uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Produktionseinstellung muss er sicherstellen, dass die bisher an uns gelieferten Materialien mindestens 3 Monate nach seiner Mitteilung noch lieferbar sind.

  8. Die Abtretung jeglicher Forderungen gegen uns ist, ausgenommen zu Finanzierungszwecken, ausgeschlossen.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung

  1. Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift bzw. Verwendungsstelle. Die Lieferanschrift/Verwendungsstelle ist Erfüllungsort sowohl für die Lieferung selbst als auch bezüglich einer etwaigen Nacherfüllung (Bringschuld). Für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Neuburg a. d. Donau.

  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

  3. Soweit wir die Kosten für den Transport, die Transportversicherung oder die Verpackung tragen, sind Sie verpflichtet, die jeweils preisgünstigste Transport-, Transportversicherungs-, oder Verpackungsart zu wählen.

  4. Wir sind Speditionsversicherungs-Verzichtskunde SPV.

  5. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

  6. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

  7. Der Vertragspartner steht für die Einhaltung der Pflichten aus dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) ein, soweit ihn entsprechende Pflichten aus dem VerpackG z. B. als Hersteller (§ 3 Abs. 14 VerpackG), als Vertreiber (§ 3 Abs. 12 VerpackG) oder als Letztvertreiber (§ 3 Abs. 13 VerpackG) treffen. Er ist nicht befugt, die ihm obliegenden Pflichten auf uns zu übertragen.

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist verbindlich. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung durch uns bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.

  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unaufgefordert, unverzüglich, schriftlich sowie unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten nicht einhalten kann. Dies umfasst auch die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung. Diese Anzeige befreit den Verkäufer nicht von seiner Haftung wegen Verzugs.

  3. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Wir sind dann insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt zu erklären. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Verkäufer das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht unter, sobald wir schriftlich Schadensersatz verlangen oder den Rücktritt erklären. Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Verkäufers.

  4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann der Verkäufer sich nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

  5. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

  6. Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

§ 6 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt“ liegt vor, wenn ein Umstand oder ein Ereignis eintritt, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Die von dem Hindernis betroffene Partei hat insoweit nachzuweisen, dass a) das Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätte vermieden oder überwunden werden können.

  2. Das Vorliegen der unter Absatz 1 lit. a) und lit. b) genannten Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt wird bei folgenden Ereignissen vermutet:
    Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
    --> Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
    --> Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
    --> Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
    --> Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
    --> Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
    --> allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. In diesen Fällen muss die betroffene Partei nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. c) tatsächlich erfüllt ist.

  3. Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn eine Vertragspartei sich zum Zwecke der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eines Dritten bedient und sich im Falle der Nichterfüllung durch den Dritten auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft.

  4. Die betroffene Partei ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern unverzüglich eine Mitteilung über das Ereignis an die andere Partei erfolgt. Für den Fall, dass wir uns mit Erfolg auf die vorliegende Klausel berufen, sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit. Sofern die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung oder Verhinderung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

  5. Erfolgt keine unverzügliche Mitteilung der betroffenen Partei, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.

§ 7 Preise, Zahlungsmodalitäten, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

  1. Die vereinbarten Preise sind bindend und schließen sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transport bis zur von uns angegebenen Lieferanschrift, Zollformalitäten etc.) ein. Nachforderungen aller Art sind ausgeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

  2. Rechnungen sind mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form der Abteilung Rechnungsprüfung per E-Mail ([email protected]) oder Post zuzusenden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung bei uns als eingegangen.

  3. Soweit die Vorlage von Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart ist, bilden diese einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung oder innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Versand der Ware separat zuzusenden. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt dann erst nach Zugang der vereinbarten Bescheinigung.

  4. Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung/Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Wenn wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

  5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Solange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen/Leistungen gegen den Verkäufer zustehen, sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, sind wir unbeschadet dieser Regelung berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten. Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf Mängelrügen.

  7. Dem Verkäufer steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen zu.

§ 8 Eigentumsrechte, Geheimhaltung

  1. An Abbildungen, Modellen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Auftragsunterlagen, die dem Verkäufer vorübergehend überlassen werden, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.

  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Auftragsunterlagen unverzüglich an uns herauszugeben, sobald seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber erfüllt sind. Der Verkäufer darf diese Auftragsunterlagen Dritten nicht zugänglich machen.

  3. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe, Muster, Materialien, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände, die dem Verkäufer zur Herstellung vorübergehend überlassen werden. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

  4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

  5. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

  6. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, technischen oder sonstigen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Unterlage verlorengegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 9a Mangelfreiheit der Leistung/Lieferung

  1. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (z. B. Falsch- und Minderlieferung, mangelhafte Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer die gesetzlichen Vorschriften.

  2. Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind uns bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Lieferungen/Leistungen müssen der vereinbarten Beschaffenheit (z. B. dem zur Verfügung gestellten Muster) entsprechen. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. Hat der Verkäufer Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  3. Falls und soweit bezüglich eines Vertragsproduktes weder eine Produktspezifikation noch eine ausdrückliche besondere Beschaffenheitsvereinbarung bestehen sollte, garantiert der Verkäufer als Mindeststandard ausdrücklich, dass die Ware in jeglicher Beziehung, insbesondere im Hinblick auf Zusammensetzung, Zutaten, Kennzeichnung und Ausstattung den in Deutschland und dem europäischen Ausland jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht und damit in Deutschland oder im europäischen Ausland uneingeschränkt verkehrsfähig ist.

  4. Der Verkäufer stellt sicher, dass alle Registrierungspflichten, die aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) resultieren, termingerecht, vollständig und korrekt erfüllt werden und legt uns auf Nachfrage die entsprechende Dokumentation als Nachweis vor.

§ 9b Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

  1. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

  2. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich nur auf offene Mängel (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung), bei Mengenlieferungen nur auf im Stichprobenverfahren erkennbare Mängel. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

  3. Werden offene Mängel bei einer Ware festgestellt, die von Ihnen direkt an die von uns genannten Bestimmungsorte unserer Kunden gesandt wurde, beginnt die Rügefrist erst mit der Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Das gleiche gilt, wenn die Ware seemäßig verpackt wurde.

  4. Ergibt sich dabei, dass eine unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr vertretbare Menge der Ware den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, so sind wir von weiterer Nachprüfung entbunden und können aufgrund des gesamten Stichprobenergebnisses die ganze Lieferung zur Verfügung stellen. Bei Sukzessivlieferungen steht es uns frei, ob wir das Vertragsverhältnis fortsetzen oder ob wir wegen der Mangelhaftigkeit einer Teillieferung die Annahme weiterer Lieferungen ablehnen.

§ 9c Mängelrechte, Kostentragungspflicht, Selbstvornahmerecht

  1. Bei einem Mangel können wir nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, Mängelbeseitigung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung können wir zurücktreten oder den vereinbarten Kaufpreis mindern sowie daneben – bei Verschulden des Verkäufers – Schadensersatz verlangen.

  2. Die Nacherfüllung ist vom Verkäufer unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten durchzuführen. Der Verkäufer trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, z. B. Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten. Nachbesserungen oder Neulieferungen hat der Verkäufer notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und zumutbar ist.

  3. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt nur insoweit unberührt, als wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

  4. Unbeschadet § 9c Ziff. 1 und 2 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer für uns unzumutbar ist bzw. eine sofortige Mängelbeseitigung durch uns oder Dritte erforderlich ist (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden); von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich unterrichten. Kleine Mängel können von uns jedoch – in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht – ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungspflicht des Verkäufers berührt wird. Auch bei kleinen Mängeln können wir Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Verkäufer verlangen.

  5. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind uns spätestens mit der Lieferung zu übergeben. Der Verkäufer stellt uns von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns die Sicherheitsdatenblätter nicht oder verspätet liefert. Das gleiche gilt für alle späteren Änderungen.

  6. Sollte der Verkäufer uns schuldhaft eine Lieferung/Leistung erbringen, die nicht frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist, hat er für alle sich hieraus für uns ergebenden finanziellen Nachteile aufzukommen.

§ 10 Lieferantenregress

  1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

  2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

  3. Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

§ 11 Produkthaftung

  1. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregeln oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, vom Verkäufer die Freistellung von derartigen Ansprüchen zu verlangen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstands bzw. im Herrschafts- und Organisationsbereich des Verkäufers verursacht worden ist.

  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer sämtliche Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben, gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten. Dies schließt auch Kosten der Rechtsverfolgung ein.

  3. Macht ein sicherheitsrelevanter Fehler der Liefergegenstände eine Rückrufaktion erforderlich oder wird diese behördlich angeordnet, trägt der Verkäufer auch die entsprechenden Kosten und Aufwendungen der Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem Verkäufer abstimmen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

  4. Rückgriffansprüche, die uns gegenüber dem Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen der Produkthaftung zustehen, verjähren nicht früher als unsere eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten.

§ 12 Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich oder nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang auf uns oder den von uns benannten Dritten.

  3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist (z. B. Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen) beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne das Verschulden des Verkäufers, so beträgt die Verjährung zwei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.

  4. Die Verjährung für Ersatzteile beträgt zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach Lieferung. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  5. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

  6. Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird bzw. Nacherfüllungsversuche stattfinden, ist die Gewährleistungszeit für die betroffene Lieferung/Leistung, für Anlagen/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung an bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw. bis zum Ende der Reparaturarbeiten gehemmt.

  7. Liefert der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz oder ein nachgebessertes Teil, so beginnt die Verjährungsfrist für das gelieferte Teil mit dessen Einbau/Abnahme neu zu laufen. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt werden kann oder wir nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen mussten, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanz- oder ähnlichen Gründen vornahm.

  8. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 13 Import- und Exportbestimmungen, Zoll

  1. Bei Lieferungen, die aus einem der EU angehörigen Staat außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten anzugeben.

  2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen der aktuell gültigen EU-Verordnung auf eigene Kosten geforderte Erklärungen (sog. Lieferantenerklärungen) und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Erklärungen beizubringen.

  3. Wir sind „AEO-F“– Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter. Der Verkäufer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass Waren, die im Auftrag von uns produziert, gelagert, befördert, an uns geliefert oder von uns übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind, dass das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und Geschäftspartner, die im Auftrag des Verkäufers handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die Lieferkette zu sichern. 

  4. Gleiches gilt im Fall der Erbringung von Dienstleistungen.

  5. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Verkäufer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Verkäufer verpflichtet sich mit der Annahme unserer Bestellung, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen und evtl. erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Weiterhin verpflichtet er sich, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Der Verkäufer wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Entsprechendes gilt bei Rechtsbeziehungen mit Verkäufern mit Sitz im Ausland.

  2. Für sämtliche sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten mit Kaufleuten i.S.d. Handelsgesetzbuchs ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtstand unser Geschäftssitz in Neuburg a. d. Donau. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche auch am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder aber am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Stand der Technik: Lieferungen/Leistungen des Verkäufers müssen den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen europäischen und deutschen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten. Insbesondere sind die arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen zu erfüllen.

  2. Umwelt: Der Verkäufer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für (Folge-)Schäden, die aufgrund fehlender Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien entstehen.

  3. Soziale Standards: Der Verkäufer garantiert uns, dass die von ihm gelieferten Produkte oder Dienstleistungen nicht unter menschenverachtenden Arbeitsverhältnissen und -bedingungen wie etwa Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung oder Einsatz von körperlicher Bestrafung oder Nötigung hergestellt werden. Ebenso unterbindet er jegliche Korruption, Bestechung oder Schmiergeldzahlung.

  4. Insolvenz: Sofern sich die Vermögenslage des Verkäufers nach Vertragsabschluss und vor Ausführung der vertragsgegenständlichen Lieferung derart verschlechtert, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages in Frage gestellt ist oder uns eine solche Verschlechterung nach Vertragsabschluss bekannt wird, insbesondere wenn der Verkäufer seine Zahlungen einstellt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, sind wir ohne Vorankündigung berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche gegen uns aufgrund oder im Zusammenhang mit einem solchen Rücktritt sind ausgeschlossen.

  5. Datenschutz: Wir sind berechtigt, sämtliche Daten, die im Rahmen der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Verkäufer benötigt werden, im rechtlich zulässigen Rahmen zu speichern und zu verarbeiten, auch soweit es sich um personenbezogene Daten handelt.

  6. Englische Fassung: Es gilt die deutsche Fassung der Einkaufsbedingungen, wie vorstehend, als ausdrücklich vereinbart. Die englische Fassung dient lediglich als Arbeitshilfe. Sie hat keine Rechtsverbindlichkeit und ist nicht Vertragsbestandteil.

Stand 01/2022 | SONAX GmbH, Münchener Straße 75, 86633 Neuburg/Donau

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