Allgemeine Verkaufsbedingungen der SONAX GmbH für in Deutschland ansässige Kunden

§ 1 Anwendungsbereich

  1. Unsere „Allgemeinen Verkaufsbedingungen für in Deutschland ansässige Kunden“ gelten für alle Kunden der Fa. SONAX GmbH, deren maßgebliche Niederlassung in Deutschland liegt. Für nicht in Deutschland niedergelassene Kunden gelten die „Internationalen Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden“. Maßgeblich ist jeweils die Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt.

  2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 

  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung der Kaufverträge getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 

  5. Als AEO-bewilligtes Unternehmen sind wir aufgefordert den Kunden anzuhalten, die Sicherheit der Lieferkette in seinem Einflussbereich zu bewerten und bei Bedarf nach seinen Möglichkeiten zu verbessern. Auf die Einhaltung der Vorschriften der Anti-Terror-VO, Dual-Use-VO und des AußHG ist zu achten. Alle notwendigen ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen sind zu treffen, um eine optimale Sicherung der Lieferkette zu gewährleisten. 

§ 2 Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen. 

  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. 

  3. An allen Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Produktbeschreibungen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir sie als vertraulich gekennzeichnet haben. 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk auf Grund der zur Zeit der Bestellung gültigen Preisliste ausschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, Fracht, Porto und Versicherung. Die Kosten des Verpackungsmaterials sind frei. Die bei uns anfallenden Palettengebühren trägt der Besteller. 

  2. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Verzug tritt am 31. Tag nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ein. Ab diesem Tag sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Wechsel, Schecks, Zessionen und Akzepte werden nur nach Vereinbarung und nur erfüllungshalber und nur unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Alle Kosten dieser Papiere trägt der Besteller. Gutschrift dieser Papiere auf die Bestellungen erfolgt erst nach Einlösung und Wegfall der Regressgefahr unter Abzug ihrer Kosten.

  3. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch nach unserer Einschätzung gefährdet erscheint (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und von bereits mit dem Besteller geschlossenen Verträgen zurückzutreten, sofern der Besteller nicht auf unsere Aufforderung hin binnen zehn Kalendertagen nach unserer Wahl Sicherheit leistet. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen durch den Besteller. 

  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Verpackung 

  1. Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung ist für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung unser Geschäftssitz der Erfüllungsort. Die Ware gilt auch dann als „ab Werk“ verkauft, wenn wir frachtfreie Lieferung übernommen haben. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware an den Besteller auf diesen über. Dies gilt auch für den Fall der Übernahme der Anlieferung durch uns. Holt der Besteller die Ware nicht unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft ab, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers entweder zu versenden oder zu lagern.

  2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 

  3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 

  4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

  6. Soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist und soweit ein Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller geltend machen kann, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Bei Vertragsverletzungen, die eine wesentliche Vertragspflicht betreffen und nicht auf einer vorsätzlichen Verletzungshandlung beruhen, ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  7. Der Besteller hat alle Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG auf seine Kosten zurückzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, werden wir ohne weitere Fristsetzung die Entsorgung auf Kosten des Bestellers durchführen.

§ 5 Höhere Gewalt

  1. „Höhere Gewalt“ liegt vor, wenn ein Umstand oder ein Ereignis eintritt, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen. Die von dem Hindernis betroffene Partei hat insoweit nachzuweisen, dass: a) das Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

  2. Das Vorliegen der unter Absatz 1 lit. a) und lit. b) genannten Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt wird bei folgenden Ereignissen vermutet:
     1) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung;
     2) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie;
     3) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
     4) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung;
     5) Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
     6) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie;
     7) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
    In diesen Fällen muss die betroffene Partei nur beweisen, dass die Voraussetzung unter Absatz 1 lit. c) tatsächlich erfüllt ist.

  3. Absatz 1 und 2 gelten auch, wenn eine Vertragspartei sich zum Zwecke der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen eines Dritten bedient und sich im Falle der Nichterfüllung durch den Dritten auf das Vorliegen höherer Gewalt beruft.

  4. Die betroffene Partei ist von der Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern unverzüglich eine Mitteilung über das Ereignis an die andere Partei erfolgt. Für den Fall, dass wir uns mit Erfolg auf die vorliegende Klausel berufen, sind wir von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit. Sofern die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung oder Verhinderung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

  5. Erfolgt keine unverzügliche Mitteilung der betroffenen Partei, so wird die Befreiung erst von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses, auf das sich bei der Vertragserfüllung berufen wird, zu begrenzen.

§ 6 Mängelhaftung

  1. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und binnen zehn Tagen nach Erhalt der Ware offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel, und binnen zehn Tagen nach Entdeckung nicht offensichtlicher und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbarer Mängel, schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist bestehen hinsichtlich der davon betroffenen Mängel keine Ansprüche. 

  2. Teilt der Besteller den Mangel rechtzeitig mit, können wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern (Nacherfüllung). Betragen die Nacherfüllungskosten mehr als 50% des Lieferwertes, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

  3. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert worden ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln hat der Besteller kein Rücktrittsrecht.

  4. Der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt sich auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Sonstige Haftung

  1. Im Rahmen der Verschuldenshaftung, ob vertraglich oder außervertraglich, haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur 
            a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 
            b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  2. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei persönlicher Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  3.  Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde oder für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 

§ 8 Verjährung

  1. Für Ansprüche des Bestellers, die auf Mängeln beruhen, haften wir unbeschadet von § 6 Absatz (1) längstens ein Jahr nach Lieferung, sofern wir nicht arglistig waren. 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Kaufsache aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

  2. Der Besteller ist verpflichtet, die sich noch in unserem Eigentum befindliche Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

  4. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, sofern die Weiterveräußerung durch ihn unter Eigentumsvorbehalt und ohne Vereinbarung eines Abtretungsverbots erfolgt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
    Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt 

  5. Nimmt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe, nach erfolgter Saldierung der anerkannte Saldo bis zur Höhe der ursprünglichen Kontokorrentforderung, an uns abgetreten. Bei laufender Rechnung gelten der Eigentumsvorbehalt und die Abtretung als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren tritt der Besteller die daraus entstehenden Forderungen an uns in der Höhe ab, als von uns gelieferte Ware Gegenstand dieser Veräußerung ist.

  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

  7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

§ 10 Exportkontrolle

  1. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägigen Ausfuhrgesetze und -vorschriften der EU, der EU-Mitgliedsstaaten sowie der USA. Der Besteller wird insbesondere seine Vertragsbeziehungen prüfen und gewährleisten, dass- keine Personen, Unternehmen und Vereinigungen direkt oder indirekt mit Vertragsprodukten beliefert werden, die in den jeweils gültigen EU-Anti-Terrorismus-Verordnungen genannt werden ( Verordnung (EG) Nr.2580/2001 und Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der jeweils gültigen Fassung) ;- keine Personen, Unternehmen und Vereinigungen direkt oder indirekt mit Vertragsprodukten beliefert werden, die in den jeweils gültigen Sanktionslisten der USA genannt werden ( insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - der Denied Persons List, Entity List, SDN-OFAC);- die überlassenen Produkte und die hierauf bezogenen technischen Daten nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung bestimmt sind und/oder benutzt werden;- keine militärischen Empfänger beliefert werden. 

  2. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin, seine Überprüfungsmaßnahmen zu dokumentieren und uns auf Anforderung nachzuweisen. 

  3. Die Nichteinhaltung der oben genannten Ausfuhrgesetze und -vorschriften stellt einen erheblichen Vertragsverstoß des Bestellers dar, der uns dazu berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. 

  4. Der Besteller haftet für jeglichen Schaden, der aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entsteht. Die Schadensersatzverpflichtung des Bestellers beinhaltet auch den Ersatz von entgangenem Gewinn, mittelbarem Schaden sowie Neben- und Folgekosten. 

  5. Der Besteller stellt uns von jeglicher Haftung sowie von jeglichen Ansprüchen, Forderungen und Kosten (einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten), Schadensersatzverpflichtungen und Geldstrafen frei, die aus der Verletzung der oben genannten Verpflichtungen entstehen oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen. 

§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckprozesse ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen. 

  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 

Stand 12.05.2022 · SONAX GmbH · Münchener Straße 75 · D-86633 Neuburg/Donau · Telefon (08431) 53-0

Telefonservice: 0800/8553201 · Service-Fax (0800) 115 49 81

E-Mail: [email protected]· Internet: https://www.sonax.de

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